Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Präambel

  1. Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrags durchführt.
  2. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

2 Angebotene Preise

  1. Die Angebote des Auftragnehmers, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch, sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager.
  2. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf vor.
  3. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet, oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.
  4. Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer, sofern diese nicht explizit angegeben ist. Die genannten Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
  5. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro und es sind die jeweils am Tag der Lieferung gültigen Preise maßgebend.
  6. Sämtliche Waren werden ausschließlich in vollen Verpackungseinheiten geliefert und verrechnet.
  7. Für geliefertes Verpackungsmaterial wurde bereits vom Auftragnehmer ein Entsorgungsbeitrag entrichtet. Verpackungsmaterial wird, sofern ein solches anfällt, vom Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Auch die Zurverfügungstellung von Paletten werden dem Auftraggeber verrechnet. Bei Rückgabe der Paletten im einwandfreien Zustand innerhalb von 90 Tagen ab Lieferung wird der Einsatz, vermindert um das Entgelt für die Palettenabnützung, sowie um etwaige dem Auftragnehmer entstandene Rückholkosten vergütet.

3 Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.Teillieferungen sind möglich.
  2. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort und unverzüglich nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmerschriftlich vorzubringen.
  3. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahme beginnen.
  4. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber vorweg als genehmigt.
  5. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als unverbindlich und als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entheben den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
  6. Wird eine vom Auftragnehmer als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, dann kann der Auftraggeber unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Verständigung durch den Auftragnehmer die beim Auftragnehmer gelagerte Ware unverzüglich abzuholen.
  8. Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, wird dieses vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen und verpflichtet sich der Auftraggeber die ordnungsgemäße Entsorgung über die Haushaltssammlung, über Altstoffsammelzentren, gewerbliche Sammler oder Kommunen selbst durchzuführen.
  9. Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren Lkws bis 20 Tonnen vorausgesetzt. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte Dritte.
  10. Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem Lkw und der Auftraggeber hat für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen. Nach diesem Abladevorgang geht das Risiko auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Sonderfälle dahingehend, dass durch Witterungseinflüsse die Ware beeinträchtigt bzw. beschädigt wird. Es wird auch vom Vertragspartner zur Kenntnis genommen, dass die Ware betreffend des Leistungsumfangs (Stückzahl. etc.) ordnungsgemäß geliefert wurde. Der Auftraggeber kann keine Einwände betreffend Schwund, Diebstahl etc. anmelden.
  11. Betriebs- und Verkehrsstörungen und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung. ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.
  12. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

4 Toleranzen

  1. Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, insbesondere bei Edelputzen und Sonderprodukten, bleiben vorbehalten.
  2. Sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann der Auftragnehmer von der bestellten Leistung nur dann abweichen, wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt wurde.

5 Kostenvoranschlag, Verarbeitungsrichtlinien und Beratung

  1. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
  2. Alle Angebote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
  3. Die vom Auftragnehmer erbrachten Beratungsleistungen sind nicht Bestandteil des Auftrages und ausnahmslos unverbindlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Produktbeschreibung und Verarbeitungsrichtlinien anzufordern und nach diesen Unterlagen bei der Verarbeitung des gelieferten Materials vorzugehen. Waren- und Anwendungsdisposition erfolgt in eigener Verantwortung.
  4. Die vom Auftragnehmer getätigten Verbrauchs- oder Flächenangaben, etc. sind stets unverbindlich und nicht als Vertragszusage zu werten. Die Werte können aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Verarbeitungsweise, der Verarbeitung, etc. erheblich differieren.

6 Mahn- und Inkassospesen

  1. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
  2. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,00 zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
  3. Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

7 Gewährleistung, Garantie und Haftung

  1. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, so kann der Auftraggeber nur nach rechtzeitiger Rüge vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und dem mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verbesserung und den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
  2. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert, oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftragnehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.
  3. Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss.
  4. Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Verkauf- und Lieferbedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des´Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
  5. Der Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften des bestellten Vertragsgegenstandes bestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können, sowie die einschlägigen Ö-Normen. Der Auftragnehmer gewährleistet bei frostsicherer Ware die Frostbeständigkeit gemäß jeweils geltenden Ö-Normen.
  6. Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, bei der Auslieferung der Ware durch den Auftragnehmer deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren.
  7. Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, wenn nicht der Auftragnehmer oder eine Person, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
  8. Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, wobei Grundlage hierfür die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegebenen Problemdarstellungen sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragnehmer bei sonstigem Haftungsausschluss ausgeht.
  9. Außer für Schäden an der Person werden Schadenersatzforderungen des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer oder Personen für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet hat.

8 Zahlung

  1. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei sofort binnen 8 Tagen fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog.
  2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
  4. Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, dann die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwalts und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
  5. Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragsnehmer die gesetzlichen Unternehmerverzugszinsen in Höhe von derzeit 8,38 % p.a. verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminsverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
  6. Ist der Auftraggeber so derartig in Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung durch den Auftragnehmer eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher offener Rechnungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe hinfällig sind.
  7. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsunfähigkeit des Käufers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern, oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

9 Eigentumsrecht

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
  2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet.
  3. Sollte die noch im Eigentum des Auftragnehmers gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber drauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.
  4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.
  5. Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers (es genügt bereits Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden diesbezüglichen Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen.

10 Forderungsabtretungen

  1. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragsnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung dieser Forderungen zahlungshalber ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
  2. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Anfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des jeweils geltenden Versicherungsgesetzes bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, etwaige Gegenforderungen gegen den Auftragnehmer gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen, es sei denn diese Gegenansprüche sind vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden.

11 Produkthaftung

  1. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
  2. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produkfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich der Auftragnehmer über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen 14 Tagen bekannt zu geben.

12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Für eventuelle Streitigkeiten wird das Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee ausdrücklich vereinbart, sofern das KSchG nichts anderes vorschreibt.
  2. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

13 Datenschutz und Adressänderungen

  1. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse binnen 1 Woche schriftlich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

14 Schlussbestimmungen

  1. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetzt nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
  2. Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  3. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehen Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt.
  4. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen, aus welchen Gründen auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wegen Irrtums anzufechten.
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